Früher gab es im Landesreisekostengesetz von Nordrhein-Westfalen (NRW) den § 26:
„Wenn ein Beamter während der Dienstreise stirbt, so ist die Dienstreise beendet“.
Dieser Paragraph wurde wahrscheinlich aufgrund seiner Logik und Selbsterklärung abgeschafft. Außerdem ist die Verankerung eines solchen Paragraphen in einem Gesetz ziemlich makaber.
Dieses Jahr entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass auch Tote einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben.
Auslöser war die Klage einer Frau, deren Ehemann vor seinem Tod über 140 Urlaubstage angesammelt hatte.
Ihr Ehemann war von 2009 bis 2010 aufgrund einer schweren Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub abzugelten. Am 19. November 2010 verstarb ihr Ehemann.
In diesem Zeitraum hatten sich bei Ihm über 140 Urlaubstage angehäuft.
Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sei ein Grundsatz des Sozialgerichts, so lautete das Urteil (12.06.2014, Az. C-118/13). Der ehemalige Arbeitgeber des Ehemanns wollte Ihr diesen Anspruch nicht zugestehen.
Laut dem EuGH darf der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod nicht verfallen. Dieses ist im Unionsrecht verankert und kann nicht für einzelstaatliche Rechtsvorschriften abgeändert werden.
Fritz meint
Es ist schon schauerlich, dass selbst in vordergründig ordentlichen Webseiten die dümmsten Rechtschreibfehler auftauchen; ist es denn wirklich so schwer, ‚das‘ und ‚dass‘ zu unterscheiden und richtig anzuwenden!?
Redaktion meint
Hallo Fritz,
vielen Dank für deinen Hinweis. Wir haben den Fehler behoben.