Sie sitzen in Einkaufszentren, in Diskotheken, auf Raststätten, in Bars oder auch in Restaurants, die lieben Damen und Herren der Toilettenaufsicht.
Sie putzen, sie reichen Hygieneartikel, ja in manchen Diskotheken haben Sie sogar Süßigkeiten (wirkliche Schokolade) oder für die Damenwelt eine Ersatz-Strumpfhose im Angebot. Viele haben sogar ein Ohr für ihre Kunden bei Kummer oder Sorgen.
Gibt man bei solchen Tätigkeiten und solcher Aufmerksamkeit nicht gerne mal ein Trinkgeld?
Ja, wir Nutzer einer solchen Örtlichkeit glauben wirklich daran: es ist Trinkgeld. Eventuell ist auch ein kleiner Teil davon Nutzungsentgelt, eine Aufwandsentschädigung.
Einer Frau wurde die Auskunft über die Höhe der Einnahmen aus einem Zeitraum und die Beteiligung am Gewinn verwehrt. Sie arbeitet als Toilettenaufsicht im Centro Oberhausen und wird dort von dem Reinigungsunternehmen als Sitzerin beschäftigt. Sie brauche in ihrer Arbeitszeit nur am Tisch zu sitzen, das Geld einzusammeln und abzugeben. Reinigungsaufgaben gehörten nicht zu ihrer Tätigkeit, so die Aussage des Reinigungsunternehmens.
Die Frau hat vorm Arbeitsgericht (ArbG) Gelsenkirchen geklagt. Sie wolle an den Einnahmen beteiligt werden und Auskünfte über die Höhe der Einnahmen haben. Das ArbG sprach ihr zu nächst nur einen Auskunftsanspruch zu. (AZ 1 Ca 1603/13, Urt. v. 21.1.2014)
Das Unternehmen geht nur von einem Nutzungsentgelt der Toilettennutzer aus und ist auch der Vorstellung, das auch diese darin kein Trinkgeld sehen.
Frage: Wer sitzt dort, die Frau oder das Unternehmen? Müssen wir zukünftig auf die 50 Cent noch das Trinkgeld packen? Bekommt Sie das dann wenigstens?
Der Frau wurde mitgeteilt, das Ihr durchaus ein Zahlungsanspruch in noch ungewisser Höhe zusteht. Dieses können in einem weiteren Verfahren geklärt werden.
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