Braucht ein Tierarzt einen Ferrari als Dienstwagen? Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte dies mit der Begründung, „ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“ würde sich das unter Abwägung der Kosten und der Einsatzmöglichkeiten nicht leisten.
Dieses Bild, einen Ferrari als Dienstwagen für einen Tierarzt, kann man sich in Deutschland nur schwerlich vorstellen. Anders wäre es in Länder wie den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dort, wo Falken als Haustier gelten und die Liebe zu diesen Tieren grenzenlos ist, kann man sich auch einen Tierarzt in einer Luxuskarosse vorstellen. In dieser gehobenen Schicht sollte der Tierarzt standesgemäß zu einem Hausbesuch vorfahren können.
Der in Deutschland lebende und klagende Tierarzt hat in den Jahren 2005 bis 2007 Jahresumsätze von 800.000 Euro gemacht.
Er wollte den im Jahre 2005 geleasten Ferrari bei der Steuer absetzen. In den drei Jahren hatte der Tierarzt den 400 PS starken Ferrari Spider nach eigenen Angaben nur an 20 Tagen für dienstliche Zwecke genutzt.
14 Euro pro Kilometer steuerlich geltend machen zu wollen, sah das Finanzamt für unangemessen an und setze für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer 1 Euro an. Vor dem Finanzgericht wurden ihm 2 Euro zugebilligt.
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Abs. 4 handle es sich bei den Fahrten an den 20 Tagen zwar tatsächlich um betriebliche Fahrten und diese können er sich auch steuerlich anrechnen lassen, allerdings nicht zu übertriebenen Wunschvorstellungen.
Einkommensteuergesetz (EStG)
II. Einkommen (§§ 2 – 24b)
3. Gewinn (§§ 4 – 7k)
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
Abs. 4 Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern, so heißt es auch im § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes.
Einkommensteuergesetz (EStG)
II. Einkommen (§§ 2 – 24b)
3. Gewinn (§§ 4 – 7k)
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
Abs. 5 Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
Nr. 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind
Die Anrechnung von 2 Euro pro dienstlich gefahrenen Kilometer sieht auch das Bundesfinanzgericht als normal und ausreichend an. Diese Fahrkostenberechnung ist für Automarken der oberen Klassen üblich.
[Urteil des BFH vom 29.04.2014, Az. VIII R 20/12]
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