Gesetzbuch Buch
Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1360b Zuvielleistung
„Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.“
Da es in Deutschland nach wie vor Branchen gibt, in denen Frauen anderes als Männer für ein und den selben Job bezahlt werden, kann man das doch auch nur hoffen. Die Wahrscheinlichkeit das die Ehegatten den gleichen Verdienst nach Hause bringen ist sehr gering. Nach aktuellen Statistiken sollen sich Männer aber immer noch unwohl in ihrer Haut fühlen, wenn die Frau mehr Geld in die gemeinsame Familienkasse einzahlen kann, bzw. einfach besser verdient.
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