Die jeweiligen Meldebehörden der Länder speichern Daten der Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Regelungen sind unter anderem im Melderechtsrahmengesetz (MRRG) festgesetzt. In § 1 Abs. 1 Satz 1 MRRG heisst es:
(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) soll weiterentwickelt werden, weil es nicht mehr zeitgemäß sei und die technische Entwicklung, vor allem das Internet, nicht ausreichend berücksichtige, heisst es.
Ein weiterer Schwerpunkt der mit diesem Gesetz angestrebten Fortentwicklung des Meldewesens knüpft an die Funktion des Meldewesens als zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich an. Durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den verbesserten Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen können Meldedaten noch effizienter zur Erledigung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Zentrale Registerstrukturen auf Landesebene in 13 Ländern bieten einen besonders guten Ansatz für Online-Zugänge. In den übrigen Ländern muss dafür zumindest vorerst bei den kommunalen Melderegistern angesetzt werden. (Quelle: „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), Drucksache: 17/7746 vom 16.11.2011)
Im Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) sieht folgenden Paragraphen vor:
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden, ist dieser anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und 2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Bundesregierung den Behörden ermöglichen möchte, Daten an Dritte weiterzugeben. Die anfragende Person muss nach § 44 Abs. 3 MeldFortG zwei Hürden nehmen: 1.) Die Person, von der sie Daten erhalten möchte, identifizieren und 2.) erklären, dass sie die Daten nicht zum Zweck der Werbung oder Adresshandels verwendet. Wie der Missbrauch verhindert werden soll, ist noch nicht geklärt.
Der Gesetzesentwurf ist umstritten und der Bundesrat hat angekündigt den Gesetzesentwurf abzulehnen!
Quelle: Bundesministerium des Inneren, „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)“, Drucksache: 17/7746 vom 16.11.2011
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