Der Hase und der Igel
„Wie kommt es denn, daß du schon so früh am Morgen im Felde herumläufst?“ – „Ich geh spazieren,“ sagte der Swinegel. „Spazieren?“ lachte der Hase, „mich deucht, du könntest die Beine auch wohl zu besseren Dingen gebrauchen.“ Diese Antwort verdroß den Swinegel ungeheuer, denn alles konnte er ertragen, aber auf seine Beine ließ er nichts kommen, eben weil sie von Natur aus schief waren. „Du bildest dir wohl ein,“ sagte nun der Swinegel zum Hasen, „daß du mit deinen Beinen mehr ausrichten kannst?“ – „Das denke ich,“ sagte der Hase. „Das käme auf einen Versuch an,“ meinte der Swinegel, „ich wette, daß wenn wir einen Wettlauf machen, ich an dir vorbeilaufe.“ – „Das ist zum Lachen, du mit deinen schiefen Beinen,“ sagte der Hase, „aber meinetwegen mag es sein, wenn du so große Lust darauf hast. Was gilt die Wette?“
Als nun der Swinegel zu Hause ankam, sprach er zu seiner Frau: „Frau, zieh dich schnell an, du mußt mit mir aufs Feld hinaus.“ – „Was gibt es denn?“ sagte seine Frau. „Ich habe mit dem Hasen gewettet um einen goldenen Louisdor und eine Buddel Branntwein; ich will mit ihm um die Wette laufen, und du sollst mit dabei sein.“ – „O mein Gott, Mann,“ fing nun dem Swinegel seine Frau an zu jammern, „bist du nicht recht gescheit? Hast du denn ganz den Verstand verloren? Wie kannst du mit dem Hasen um die Wette laufen wollen?“ – „Halt’s Maul, Weib,“ sagte der Swinegel, „das ist meine Sache. Misch dich nicht in Männergeschäfte! Marsch, zieh dich an und komm mit!“ Was sollte Swinegels Frau machen? Sie mußte wohl folgen, sie mochte nun wollen oder nicht.
Strafgesetzbuch (StGB)
Allgemeiner Teil – Zweiter Abschnitt – Die Tat, Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Besonderer Teil – Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Da lernen die Kinder doch recht früh, was Respekt vor anderen und vorallem Ältern Menschen bedeutet.
Besonderer Teil – Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Der Swinegel wies seiner Frau den Platz an und ging nun den Acker hinauf. Als er oben ankam, war der Hase schon da. „Kann es losgehen?“ sagte der Hase. „Jawohl,“ sagte der Swinegel. „Dann also los!“ Und damit stellte sich jeder in seine Furche. Der Hase zählte: „Eins, zwei, drei!“ und los ging es wie ein Sturmwind den Acker hinunter. Der Swinegel aber lief nur ungefähr drei Schritte, dann duckte er sich in die Furche und blieb ruhig sitzen.
Als nun der Hase in vollem Lauf unten am Acker ankam, rief ihm dem Swinegel seine Frau entgegen: „Ich bin schon hier!“ Der Hase stutzte und verwunderte sich nicht wenig: er meinte nicht anders, als wäre es der Swinegel selbst, der ihm zurief, denn bekanntlich sieht dem Swinegel seine Frau just so aus wie ihr Mann. Der Hase aber meinte: „Das geht nicht mit rechten Dingen zu.“ Er rief: „Nochmal gelaufen, wieder rum!“
Beim vierundsiebzigsten Male aber kam der Hase nicht mehr bis ans Ende. Mitten auf dem Acker stürzte er zur Erde, das Blut schoß ihm aus dem Halse, und er blieb tot auf dem Platze. Der Swinegel aber nahm seinen gewonnenen Louisdor und die Buddel Branntwein, rief seine Frau aus der Furche ab, und beide gingen vergnügt miteinander nach Hause: und wenn sie nicht gestorben sind, leben sie heute noch.
Strafgesetzbuch (StGB)
Besonderer Teil – Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
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