Schneewittchen
„Frau Königin, Ihr seid die Schönste hier,
Aber Schneewittchen ist tausendmal schöner als Ihr.“
…
Da rief sie einen Jäger und sprach: „Bring das Kind hinaus in den Wald, ich will’s nicht mehr vor meinen Augen sehen. Du sollst es töten und mir Lunge und Leber zum Wahrzeichen mitbringen.“
Strafgesetzbuch (StGB)
Zweiter Abschnitt – Die Tat, Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
Die Königin stiftet den Jäger zum Mord an und hätte der Jäger es getan, so wäre Sie dafür genauso bestraft worden.
Und als gerade ein junger Frischling dahergesprungen kam, stach er ihn ab, nahm Lunge und Leber heraus und brachte sie als Wahrzeichen der Königin mit. Der Koch musste sie in Salz kochen, und das boshafte Weib ass sie auf und meinte, sie hätte Schneewittchens Lunge und Leber gegessen.
Kaum zu glauben, aber leider wahr: Kannibalismus wird im deutschen Strafrecht nicht behandelt, es gibt dafür keine gesetzliche Regelung. In diesem Fall würde es „nur“ um Mord gehen.
Im Grimmschen Märchen Schneewittchen gehört der versuchte Mord zur Tagesordnung. Erst versucht es die Königin über einen Auftragskiller und dann trachtet Sie gleich dreimal dem armen Schneewittchen nach dem Leben.
1. versuchter Mord
Die ehrliche Frau kann ich hereinlassen, dachte Schneewittchen, riegelte die Türe auf und kaufte sich den hübschen Schnürriemen. „Kind,“ sprach die Alte, „wie du aussiehst! Komm, ich will dich einmal ordentlich schnüren.“ Schneewittchen hatte kein Arg, stellte sich vor sie und liess sich mit dem neuen Schnürriemen schnüren. Aber die Alte schnürte geschwind und schnürte so fest, dass dem Schneewittchen der Atem verging und es für tot hinfiel.
2. versuchter Mord
„Nun will ich dich einmal ordentlich kämmen.“ Das arme Schneewittchen dachte an nichts, liess die Alte gewähren, aber kaum hatte sie den Kamm in die Haare gesteckt, als das Gift darin wirkte und das Mädchen ohne Besinnung niederfiel.
3. versuchter Mord
„Fürchtest du dich vor Gift?“ sprach die Alte, „siehst du, da schneide ich den Apfel in zwei Teile; den roten Backen iss, den weissen will ich essen “ Der Apfel war aber so künstlich gemacht, dass der rote Backen allein vergiftet war. Schneewittchen lusterte den schönen Apfel an, und als es sah, dass die Bäuerin davon ass, so konnte es nicht länger widerstehen, streckte die Hand hinaus und nahm die giftige Hälfte. Kaum aber hatte es einen Bissen davon im Mund, so fiel es tot zur Erde nieder.
Strafgesetzbuch (StGB)
Zweiter Abschnitt – Die Tat, Zweiter Titel – Versuch
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
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