Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 – Sachenrecht, Abs. Eigentum, Titel Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 5 – Aneignung
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen
„Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.“
Sehe schon die „Suche-Mitbewohner“-Anzeige vor mir. Das war der letzte Teil vom Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Bienen. Es folgt noch eine kleine weiter Information zum Thema Bienen:
In Berlin werden auf bekannten Gebäuden und Sehenswürdigkeiten ganze Bienenvölker angesiedelt. Es gibt eine Initiative die sich darum kümmert. Wohnräume für die Bienenvölker bietet unter anderem der Berliner Dom, das Tempelhofer Feld, das Abgeordnetenhaus und viele andere Standorte. Den Berliner Honig könnt Ihr auch im Internet bestellen und euch ein eigenes Bild davon machen, wie „süß“ Berlin ist.
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