Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Aufhebung der Ehe
§ 1314 Aufhebungsgründe
Absatz 2 Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
- ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
- ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt
Muss man dafür noch erklärende Worte finden?
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