Lustig daran ist, ein Aachener Kunde soll dieses mehrfach geschafft haben und auch für andere Kunden gleich mit. Die Teilnahmebedingung soll diesen Sachverhalt nicht eindeutig geklärt haben und keine Einschränkungen für beide Gewinnziele aufzeigen.
Stellt sich uns die Frage, hat Media Markt geglaubt es gibt kaum gute Torschützen oder haben Sie es wirklich einfach nur versäumt.
Denn eins ist klar, die gründliche Ausarbeitung der Teilnahmebedingungen obliegen dem Unternehmen.
Nach dem Einschreiten des Geschäftsführers war allerdings Schluss mit dem Spaß. Laut einem Urteil vom 21.12.2004 (Az. 33 O 15954/04) hat der Geschätfsführer auch das Recht dem Kunden die weitere Teilnahme an dem Gewinnspiel zu untersagen. „Ein sachlicher Ausschlussgrund setzt insoweit keine besondere moralisch hochstehende Motivation voraus, sondern kann auch in wirtschaftlichen Interessen begründet sein … Dass das Unternehmen dem entgegen zu wirken versucht, um ihr Spielekonzept aufrecht zu erhalten, stellt einen objektiven und sachlichen Grund ohne diskriminierenden Charakter dar.„, so urteilte damals das Landgericht München mit Zustimmung von OLG und Bundesgerichtshof (BGH).
Aber an einem Tag läßt sich ja auch schon eine Menge an Gewinnen einspielen, wenn man so ein guter Torschütze ist.
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