Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 – Familienrecht, Abs. Bürgerliche Ehe, Titel Verlöbnis
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
„Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.“
Vieleicht kennt Ihr ja den Film „Heartbreakers“ mit Sigourney Weaver und Jennifer Love Hewitt. Beide Damen, im Film Mutter und Tocher, sind ein erfolgreiches Heiratsschwindler-Duo. Die es sehr gut schaffen den Männern den Kopf zu verdrehen, sich reichlich beschenken lassen und dann durch diverse Tricks die Männer wieder los werden. Das Funktioniert so nicht nach dem Gesetz. Solltet Ihr bei einem Antrag „Ja“-Sagen und es dann nicht so meinen, hat der Antragssteller das Recht den Verlobungsring (in den meisten Fällen) zurückzufordern.
Der letzte Abschnitt ist allerdings sehr makaber: Sollte sich der Antragssteller so über das JA freuen, das er gleich an einem Herzinfakt davon geht … DU KÖNNTEST DEN RING BEHALTEN.
Schreibe einen Kommentar