Laut einem neuen BGH-Urteil vom 20. März 2013 (Az.: VIII ZR 168/12) müssen wir nicht länger auf unsere vierbeinigen Freunde verzichten. Derartige Klauseln in einem Mietvertrag seien unzulässig.
Die Begründung der obersten Richter in Karlsruhe: „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“.
Allerdings gestattet das Urteil nicht „dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“, stellte der achte Zivilsenat des BGH klar. Rücksicht auf Nachbarn sollte man trotzdem nehmen.
Der Vermieter hat zwar ein Mitspracherecht bei der Haltung bestimmter Tiere und sollte in jedem Fall vor dem Kauf eines Haustieres informiert und gefragt werden. Da es aber keine grundlegende gesetzlich festgehaltene Regelung zur Haltung von Tieren in Mietwohnungen gibt, kann der Vermieter nicht ohne eine wirksame und triftige Begründung ein Verbot aussprechen.
Die Haltung von größeren Haustieren sind schon immer mit Vorbehalt im Mietvertrag geregelt. Kleintiere, wie Tiere die im Käfig, Aquarium oder Terrarien gehalten werden, können grundsätzlich nicht verboten werden.
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