Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 – Sachenrecht, Abs. Eigentum, Titel Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 5 – Aneignung
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
„Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.“
Das nenne ich doch mal einen Finderlohn.
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